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   OLG Nürnberg, 08.12.2010 - 2 W 2145/10   

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https://dejure.org/2010,6918
OLG Nürnberg, 08.12.2010 - 2 W 2145/10 (https://dejure.org/2010,6918)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.12.2010 - 2 W 2145/10 (https://dejure.org/2010,6918)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - 2 W 2145/10 (https://dejure.org/2010,6918)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 3, 6 ZPO; § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG
    Zum Gebührenstreitwert der Auflassungsklage, wenn der weit überwiegende Teil des Kaufpreises bereits bezahlt ist und die Auflassung nur mit der Begründung verweigert wird, der Auflassungsansspruch sei wegen des offenen Restes noch nicht fällig

  • openjur.de

    Gebührenstreitwert für eine Auflassungsklage

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 6
    Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks

  • rechtsportal.de

    GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3 ; ZPO § 6
    Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwert der Auflassungsklage bei offenem Restpreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Streitwert bei Auflassungsklage bemisst sich - wohl - nach offenem Restkaufpreis

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Immobilien: Gebührenstreitwert der Auflassungsklage bei offenem Restpreis? (IMR 2011, 126)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1007
  • MDR 2011, 514
  • BauR 2011, 731
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04

    Gerichtskostenfestsetzung und Streitwertfestsetzung im zivilprozessrechtlichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.12.2010 - 2 W 2145/10
    Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs wird regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt; denn dann wird ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer Anrufung der Gerichte regelmäßig Abstand nehmen (BVerfG, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 BvR 737/04, NJW 2007, 2032 f.).
  • BGH, 06.12.2001 - VII ZR 420/00

    Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.12.2010 - 2 W 2145/10
    In der Entscheidung vom 06.12.2001 (VII ZR 420/00 - NJW 2002, 684) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung, die nur wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, unter Berücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung nach § 3 ZPO zu schätzen ist.
  • KG, 23.08.2002 - 12 W 202/02

    Streitwert einer Klage auf Auflassung oder Herausgabe eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.12.2010 - 2 W 2145/10
    Nach einer im Vordringen befindlichen Gegenmeinung (OLG Stuttgart MDR 2009, 2353; KG NJW-RR 2003, 787; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Auflage, § 3 Rn 18, § 6 Rn 4; Zöller-Herget, aaO, je mwN) gilt zwar grundsätzlich § 6 ZPO, wonach der Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Klageerhebung maßgebend ist.
  • OLG Nürnberg, 22.03.1995 - 13 W 605/95

    Streitwert der Klage auf Auflassung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.12.2010 - 2 W 2145/10
    Nach wohl noch herrschender Auffassung bestimmt sich der Gegenstandswert bei Klagen auf Erteilung der Auflassung auch dann nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO, wenn die Auflassung allein wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs verweigert wird (Münchener Kommentar-Wöstmann, ZPO; 3. Auflage, § 3 Rn. 35; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 48 GKG Anh. I (§ 6 ZPO) Rn. 2 "Auflassung"; aus der Rechtsprechung u.a. OLG Nürnberg MDR 1995, 966; weitere Nachweise bei Zöller-Herget, ZPO, 28. Auflage, § 3 Rn. 16 "Auflassung").
  • OLG Celle, 02.11.2011 - 14 U 52/11

    Berechnung der Kosten der Mangelbeseitigung durch einen Besteller gegenüber einem

    Andere Oberlandesgerichte vertreten entweder die Position, der Streitwert bestimme sich anhand des vollen objektiven Verkehrswertes, oder, dass allein der noch ausstehende Restkaufpreis maßgeblich sei (für den objektiven Verkehrswert : OLG Köln, Beschl. v. 20.09.2004 - 19 U 214; OLG Hamm, Beschl. v. 16.07.2002 - 21 W 1/02 ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.01.2002 - 2 W 3/02 ; OLG München, Beschl. v. 10.03.1997 - 28 W 2542/96 ; OLG Jena, Beschl. v. 30.07.1998 - 7 W 217/98; für denRestkaufpreis : OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 - 2 W 2145/10 ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2009 - 8 W 392/09 ; KG, Beschl. v. 23.08.2002 -12 W 202/02 ; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.11.2004 - 4 W 70/04 ; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.10.1995 - 23 W 14/95 ; OLG Köln, Beschl. v. 08.10.2003 - 19 W 52/03; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2004 - 12 W 14/04).

    Der Senat schließt sich den Entscheidungen des OLG Stuttgart (8 W 392/09, MDR 2009, 1353 [OLG Stuttgart 23.09.2009 - 8 W 392/09] ) sowie des OLG Nürnberg (2 W 2145/10, NJW-RR 2011, 1007 [OLG Nürnberg 08.12.2010 - 2 W 2145/10] ) an.

  • OLG Nürnberg, 05.05.2022 - 13 W 1050/22

    Streitwertfestsetzung, Klage und Widerklage, Streitwertbemessung,

    b) Demgegenüber wird in zahlreichen vor allem neueren oberlandesgerichtlichen Entscheidungen für die Streitwertbemessung jedenfalls in Fällen, in denen im Vergleich zum Verkehrswert des Grundstücks nur eine verhältnismäßig geringe Restforderung streitig ist, von welcher die Zustimmung zur Auflassung abhängig gemacht wird, die wirtschaftliche Bedeutung des Begehrens dahingehend berücksichtigt, dass nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO (nur) der Wert der streitigen Gegenforderungen maßgeblich ist (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 30.01.2013 - 12 W 37/12, BauR 2013, 995; OLG München, Endurteil vom 13.11.2007 - 13 U 3419/07, BauR 2008, 1011; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2003 - 5 W 2/03, BauR 2003, 1760 = AGS 2004, 28 = IBR 2004, 176 (dort allerdings Feststellungswiderklage); OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2005 - 2 W 30/05 = IBR 2005, 458; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010 - 2 W 2145/10, MDR 2011, 514 = NJW-RR 2011, 1007, und Beschluss vom 28.01.2021, 2 W 4002/20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2009 - 8 W 392/09, MDR 2009, 1353 = BeckRS 2009, 27265; KG, Beschluss vom 23.08.2002 - 12 W 202/02, NJW-RR 2003, 787; OLG Schleswig, 09.03.1998, 4 W 8/98, OLGR Schleswig 1998, 156; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.1995 - 23W 14/95, NJW-RR 1996, 636; OLG Düsseldorf, 16.03.1993 - 22 W 1/93 OLGR Düsseldorf 1993, 348; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2017 - 6 W 56/17, AGS 2018, 410; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2019 - 3 W 5/19, AGS 2020, 30).

    Diese Auffassung wird teilweise noch als "vordringende" Ansicht (so Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 10 Formen des Bauens und Vertragsarten; Baumodelle und Bauträgervertrag Rn. 265; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010 - 2 W 2145/10 = NJW-RR 2011, 1007; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2009 - 8 W 392/09, BeckRS 2009, 27265; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.10.1995 - 23W 14/95, NJW-RR 1996, 636), teilweise auch schon als "ganz überwiegend vertretene" Auffassung bewertet (vgl. BeckOK KostR/Toussaint, 37. Ed. 1.4.2022, GKG § 48 Rn. 55a.1).

  • OLG Hamm, 30.01.2013 - 12 W 37/12

    Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks

    Vorzugswürdig erscheint es aber, jedenfalls in den Fällen, in welchen nur noch eine verhältnismäßig geringe Restforderung streitig ist und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Auflassungsklage entscheidet, den Gegenstandswert der Auflassung nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen (so OLG Nürnberg, MDR 2011, 514; OLG Stuttgart MDR 2009, 2352; Zöller-Herget, 29. Auflage ZPO, Rn. 16 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19

    Gebührenstreitwert bei einer Auflassungsklage

    Der Senat schließt sich der auch in der Rechtsprechung verschiedener weiterer Oberlandesgerichte im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass für den Gebührenstreitwert der Auflassungsklage jedenfalls dann, wenn der überwiegende Teil der Gegenforderung bereits gezahlt, der Besitz eingeräumt und der Auflassungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und die Auflassung einzig noch wegen des offenen Restes der Gegenforderung verweigert wird, nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung analog § 6 Abs. 1 ZPO maßgebend ist, sondern sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung bemisst (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2004 - 12 W 14/04 - OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2009 - 8 W 392/09 - OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 - 13 U 3419/07 - OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 - 2 W 2145/10 - OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2013 - 12 W 37/12 - OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2017 - 6 W 56/17 - alle vorstehenden Entscheidungen veröffentlicht bei juris).
  • OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21

    Abgrenzung kostenrechtlicher zu prozessrechtlichen Wertvorschriften

    Stattdessen darf etwa aufgrund des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruches auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten wirkungsvoller Rechtsschutz im Hinblick auf den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010, Az.: 2 W 2145/10, - zitiert nach juris -, Rn. 14 m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 11.07.2017 - 6 W 56/17

    Streitwert einer Auflassungsklage: Verweigerung der Auflassung wegen einer

    9 Für vorzugswürdig erachtet der Senat allerdings die Auffassung, wonach zumindest in den Fällen, in welchen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis, bzw. zum Grundstückswert geringe Restforderung streitig ist und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Klage entscheidet, der Streitwert nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen ist (so OLG Nürnberg vom 08.12.2010 - 2 W 2145/10 -, in NJW-RR 2011, 1007; OLG Hamm vom 30.01.2013 - 12 W 37/12, I-12 - in BauR 2013, 995; OLG Stuttgart vom 23.09.2009 - 8 W 392/09 -, in MDR 2009, 1353).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2021 - 11 W 2/21
    Auch die derzeit ganz h.M. in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat zuneigt, teilt die Einschätzung des BGH und nimmt hierauf Bezug (vgl. OLG Stuttgart, ZMR 2019, 465; BeckRS 2009, 27265; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2017 - 6 W 56/17, juris; OLG Hamm, BauR 2013, 995; OLG Nürnberg, NJW-RR 2011, 1007; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.07.2005 - 1 W 33/05, Rn. 5, juris; Kammergericht, Beschl. v. 23.08.2002, 12 W 202/02; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 3 Rn. "Auflassung"; BeckOK ZPO/Wendtland, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 3 Rn. 15 "Auflassung"; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16 "Auflassung").
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2014 - 22 U 139/13

    Verlangen nach Zustimmung zur Grundbucheintragung: Gegenstandswert?

    Ist bei einem Verlangen nach Zustimmung zur Grundbucheintragung zwischen den Parteien bei an sich unstreitiger Verpflichtung zur Auflassung lediglich noch die Freigabe (bzw. Berechtigung) der letzten Kaufpreisrate(n) im Streit, ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Höhe der streitigen Restkaufpreisforderung(en) zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2001, VII ZR 420/00, NJW 2002, 684; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.-, 12 W 37/12, BeckRS -, 05750; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010, 2 W 2145/10, MDR 2011, 514; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2005, 1 W 33/05, OLGR 2006, 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2005, 2 W 30/05, IBR 2005, 458; KG Berlin, Beschluss vom 23.02.2002, 12 W 202/02, NJW-RR 2003, 787; OLG Schleswig, Beschluss vom 09.03.1998, 4 W 8/98, OLGR 1998, 156).
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